Thursday, May 18, 2023

Unterschied zwischen Original, Ausfertigung, Abschrift und Kopie

 Eine Ausfertigung ist in Deutschland eine Abschrift der Urschrift einer Urkunde und ist zwingend mit einem Ausfertigungsvermerk zu versehen (§ 49 Abs. 1 Beurkundungsgesetz).

Allgemeines

Die Ausfertigung vertritt im Notarwesen die Urschrift (Original) der Urkunde im Rechtsverkehr (§ 47 BeurkG), weil die Urschrift nicht in Umlauf gebracht wird, sondern Bestandteil der Urkundenrolle des Notars ist (ausgenommen sind Testamente und Erbverträge). Die Ausfertigung ersetzt das Original in der praktischen Verwendung; sie vertritt die Urschrift im Rechtsverkehr (§ 47 BeurkG).[1] Ähnlich ist es bei Gerichtsurteilen, die den Parteien (verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei) zugestellt werden müssen (§ 317 Abs. 1 ZPO). Eine Ausfertigung ist nur dann erforderlich, wenn es materiell- oder verfahrensrechtlich auf den Besitz der Urkunde ankommt und die Urschrift nicht am Rechtsverkehr teilnimmt.[2] Eine Ausfertigung kann neben einer Urschrift auch von einer Übersetzung einer Urschrift der Urkunde erteilt werden, wenn ein Urkundenübersetzer oder Notar die Übersetzung mit einem Vollständigkeits- und Richtigkeitsvermerk versehen hat. 

 

Jeder von uns bekommt es in seinem Leben früher oder später mit diversen Behörden zu tun und bemerkt schnell, wie umfangreich und kompliziert der Urkundenverkehr und die damit verbundene Bürokratie sein können. Immer muss man sich um „irgendwelche Unterlagen“ kümmern, die man von einer Behörde beschaffen oder bei ihr vorlegen muss. Dabei ist Dokument nicht gleich Dokument, denn es gibt unterschiedliche Rechtsformen!

Die Urschrift ist das was man vereinfacht als Originalurkunde bezeichnen kann. Es ist die erste und einmalige Anfertigung einer Urkunde, z. B. ein beim Notar niedergeschriebener Vertrag. Die Urschrift verbleibt stets in der Urkundensammlung des Notars.

Die Ausfertigung ist eine Zweitschrift (ein Duplikat) der Originalurkunde und wird von der Stelle ausgestellt, bei der die Urschrift aufbewahrt wird. Die Ausfertigung vertritt also die Urschrift im Rechtsverkehr. Rechtsgültig wird eine Ausfertigung erst dann, wenn sie mit einem Ausfertigungsvermerk versehen wird (§ 49 Abs. 1 BeurkG). Existieren mehrere Ausfertigungen der gleichen Urschrift, so spricht man von einer Mehrfertigung.

Eine Zweitausfertigung kann beantragt werden, wenn die Erstausfertigung einer Urkunde vernichtet wurde oder verschwunden ist. Die Zweitausfertigung besitzt die gleiche Rechtskraft wie die Erstausfertigung, wird allerdings mit einem entsprechenden Vermerk als Zweitausfertigung gekennzeichnet.

Unter einer beglaubigten Abschrift versteht man eine Zweitschrift, deren inhaltliche Übereinstimmung mit dem Original von einem Notar oder einer dazu befugten Behörde bestätigt wurde. Dabei handelt es sich oft um Dokumente aus dem privaten Besitz, wie z. B. Arbeitszeugnisse, von denen eine einfache Kopie angefertigt wurde. Da die einfache Kopie keine Rechtskraft hat, wird sie von einer dazu befugten Stelle mit dem Original verglichen und mit einem Beglaubigungsvermerk versehen, wodurch sie Rechtskraft erlangt.

Die Kopie (in digitaler Form auch als Scan) ist die einfachste Form der Vervielfältigung und kann ganz einfach maschinell angefertigt werden. Da dieser Prozess überall und von jedem durchgeführt werden kann, reicht die einfache Kopie ohne Beglaubigungsvermerk im Rechtsverkehr fast nie aus!

Anders als bei einer bloßen Unterschriftsbeglaubigung bleibt nach einer notariellen Beurkundung das Original der Urkunde mit den Originalunterschriften der Beteiligten (die Urschrift) in der Urkundensammlung des Notars. Die Beteiligten erhalten bloß einfache oder beglaubigte Abschriften oder Ausfertigungen. Abschrift besagt, dass es sich nicht notwendigerweise um eine Fotokopie handeln muss. Es genügt zum Beispiel, dass eine Unterschrift durch „gez.“ (gezeichnet) gefolgt von dem Namen des Beteiligten wiedergegeben wird. An Stelle des Notarsiegels kann „L.S.“ stehen.

Eine einfache Abschrift gibt zwar den Inhalt der Urkunde wieder. Sie enthält aber keinen Beglaubigungsvermerk des Notars, mit dem er dies bestätigt. Eine einfache Abschrift hat deshalb keine besondere Beweiskraft. Trotzdem wird sie in vielen Fällen als Nachweis akzeptiert.

Eine beglaubigte Abschrift gibt ebenfalls den Inhalt der Urkunde wieder. Zusätzlich fügt der Notar aber einen von ihm unterzeichneten Vermerk bei, mit dem er die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift bestätigt. Der Vermerk und die Abschrift werden mit Schnur und einem Prägesiegel verbunden, so dass sie nicht voneinander getrennt und keine Seiten ausgetauscht werden können.

Eine Ausfertigung ist im Prinzip auch eine beglaubigte Abschrift. Sie hat aber noch eine zusätzliche Funktion. Die Ausfertigung vertritt im Rechtsverkehr die Urschrift. Weil die eigentliche Urschrift mit den Originalunterschriften der Beteiligten ja beim Notar verbleibt und man sie daher nirgendwo vorlegen kann, braucht man überall dort, wo es nicht nur auf den Inhalt der Urkunde ankommt, sondern auf den Besitz des Originals, eine Ausfertigung. Legt zum Beispiel ein Bevollmächtigter seine Vollmacht im Original vor, darf ein gutgläubiger Dritter darauf vertrauen, dass die Vollmacht noch besteht. Bei beurkundeten Vollmachten muss der Bevollmächtigte statt der Urschrift die Ausfertigung vorlegen. Eine beglaubigte Abschrift bietet keinen vergleichbaren Schutz und eine einfache erst recht nicht.

Eine beglaubigte Abschrift oder Ausfertigung kann auch lediglich einen Teil der Urschrift wiedergeben. Sie wird dann als auszugsweise beglaubigte Abschrift oder auszugsweise Ausfertigung bezeichnet. Der Notar gibt dann in seinem Beglaubigungsvermerk bzw. Ausfertigungsvermerk an, was der Gegenstand des Auszugs ist, und bezeugt, dass die Urschrift über diesen Gegenstand keine weiteren Bestimmungen enthält.

Die Ausfertigung ist eine amtliche Abschrift eines amtlichen Schriftstückes, die im Verkehr die Urschrift ersetzen soll, z.B. die Ausfertigung eines Urteils; die Ausfertigung kann (anders als die beglaubigte Abschrift) nur von der Stelle erteilt werden, welche die Urschrift verwahrt (§§ 47–49 Beurkundungsgesetz).

Eine beglaubigte Abschrift ist die mit dem Beglaubigungsvermerk einer öffentlichen Urkundsperson versehene Abschrift einer
(1) Urschrift,
(2) Ausfertigung oder
(3) beglaubigten Abschrift einer Urkunde.

Beispiele:
in achtfacher Ausfertigung
in hundertfacher Ausfertigung
ein Schriftstück in doppelter (dreifacher) Ausfertigung
das Formular in zigfacher Ausfertigung einreichen
Abschrift, Zweitschrift eine zweite Ausfertigung eines Dokuments, die mit dem Original identisch ist
so, dass ein Produkt in gleichartiger Ausfertigung in hoher Stückzahl hergestellt wird
 
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Quelle: Wikipedia + galamaga.eu + notariat-sasel.de + wirtschaftslexikon.gabler.de + pons.com